Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Moritz Spang, Lessenicher Weg 19b, 53347 Alfter
 

§1 Definitionen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen Moritz Spang (im Folgenden kurz ,,PRODUZENT“ genannt) und dem Kunden (im Folgenden ,,Auftraggeber“ genannt), insbesondere (aber nicht abschließend) im Hinblick auf Verträge über Dienstleistungen wie die Videoproduktion oder Social-Media-Pflege (nachfolgend kurz ,,Produktion“ genannt) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinert verwendet und bezieht sich auf alle Geschlechter.
(3) ,,Produktion“ im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichnet das auftragsgemäß herzustellende Endprodukt in seiner abrufbaren sowie bearbeitungsfähigen elektronischen Form, jedoch ausschließlich des während der Projektausführung hergestellten begleitenden Materials, insbesondere in Form von Drehbüchern, Zeichnungen, Plänen, Skizzen, Storyboards, Moodboards oder ähnlichen Materialien (nachfolgend kurz ,,Begleitmaterial“ genannt).
(4) Der Auftraggeber bestätigt vor Inanspruchnahme der Dienste des Produzenten, Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu sein und ausschließlich im Hinblick auf seine (ggf. neben-) gewerblichen Tätigkeiten die Dienste des Produzenten in Anspruch zu nehmen. (5) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Produzent stimmt deren Geltung ausdrücklich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Produzent in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.
 

§2 Leistungen

(1) Der Produzent bietet unterschiedliche Dienstleistungen, insbesondere die Konzeption & Vorplanung, die Produktion, die Nachbearbeitung, die Vermarktung von Videos, sowie die Pflege und Instandhaltung von Social-Media-Kanälen durch kontinuierliches Veröffentlichen von Beiträgen des Auftraggebers an. Die Dienstleistungen erfolgen je nach Leistungspaket standardisiert und/oder individualisiert. (2) In Bezug auf die Inhalte eines mit dem Produzenten eingegangenen Dienstleistungsvertrag steht diesem ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu. (3) Im Rahmen der Produktion wird während der Endabnahme bei geringfügigen bis mittelschweren Abweichungen von der Vorstellung des Auftraggebers eine kostenlose Korrekturschleife gewährt. (4) Soweit bei der Erbringung der einzelnen Leistungen mehr als 1 Korrekturschleife erforderlich ist, werden die zusätzlichen Korrekturschleifen nach Zeitaufwand vergütet. Soweit nicht anders schriftlich festgehalten beträgt die Vergütung in diesem Falle 60€ pro Stunde. (5) Über das Anbieten der Dienstleistungen hinaus wird dem Kunden gegenüber kein bestimmter Erfolg geschuldet. (6) Die einzelnen Leistungen der Produktion werden in einem schriftlichen Angebot festgehalten. (7) Der Produzent beginnt erst mit der Leistungserbringung, sobald der Auftraggeber die Vorleistung erbracht hat.
 

§3 Lieferung und Feststellungstermin

(1) Die Lieferung der Produktion erfolgt auf digitalem Weg über die Webseite www.frame.io. Falls die Lieferung der Produktion vom Auftraggeber anders erwünscht ist, wird dies schriftlich festgehalten. (2) Der Zeitpunkt der Lieferung der fertigen Produktion erfolgt bis spätestens 45 Tage nach Vollendung der Hauptproduktion (Drehtage). Dieser Termin kann sich im Falle von aufwendigen Korrekturschleifen verzögern. (3) Die Produktion gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der fertig gestellten Produktion Mängel schriftlich rügt. (4) Der Mangel muss so qualifiziert gerügt werden, dass eine Nachbesserung aufgrund der Rüge möglich ist.
 

§4 Nutzungsrechte

(1) Der Auftraggeber erhält an der Produktion folgende Nutzungsrechte: (1.1) Archivierungsrecht: Das Recht, die Produktion für eigene Zwecke sowie für Zwecke Dritter selbst oder durch Dritte zeitlich unbegrenzt in Archiven aufzubewahren oder auf Datenbanken zu speichern und abrufbar zu halten sowie beliebig oft zu reproduzieren wie auch nicht-kommerziell – insbesondere für Schulungs- und Repräsentationszwecke – vorzuführen. (1.2) Vorführungsrecht: Das Recht, die Produktion einmalig einem geschlossenen Publikum vorzuführen. (1.3) Senderecht: Das Recht, die Produktion ganz oder in Teilen verschlüsselt oder unverschlüsselt auszustrahlen bzw. der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies gilt für beliebig viele und lange Ausstrahlungen. (1.4) Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht: Das Recht, die Produktion beliebig – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild/Ton-/Datenträgern – zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen. (2) Alle in (1) genannten Nutzungsrechte sind, solange nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, unbeschränkt gültig. (3) Der Auftraggeber erhält, solange nicht anders schriftlich vereinbart, neben den Rechten an der Produktion kein Recht auf das Begleit- und Rohmaterial. (4) Sämtliche weiteren Rechte an der Produktion, einschließlich sämtlicher Urheberrechte und sonstigen gewerblicher Schutzrechte, die sich auf das Begleit- und Rohmaterial beziehen, verbleiben beim Urheber.
§4 Vertragsschluss
(1) Die Präsentation der Dienstleistungen in der Webseite oder in Werbeanzeigen stellt kein bindendes Angebot von Produzent auf Abschluss eines Vertrags dar. Der Auftraggeber wird hierdurch lediglich aufgefordert, ein Angebot abzugeben. (2) Der Vertragsschluss zwischen dem Kunden kann fernmündlich (insbesondere per Video bzw. Videochat, persönlich in einem Gespräch und/oder per Telefon) oder schriftlich erfolgen. Erfolgt der Vertragsschluss fernmündlich, hat der Kunde vorbehaltlich anderslautender Vereinbarung keinen Anspruch darauf, die Vertragsinhalte noch einmal in schriftlicher Form von dem Produzenten zu erhalten. (3) Fernmündlich kommen Verträge zwischen Produzent und dem Auftraggeber durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Der Auftraggeber willigt ein, dass der Produzent das Telefonat mit diesem und/oder den jeweiligen Videochat zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. (4) Bei schriftlichen Vertragsabschluss gilt: Der Produzent bestätigt den Eingang der Bestellung des Kunden durch Versendung einer Bestätigungs-E-Mail. Diese Bestellbestätigung stellt noch nicht die Annahme des Vertragsangebotes durch den Produzenten dar. Sie dient lediglich der Information des Auftraggebers, dass die Bestellung bei dem Produzenten eingegangen ist. Die Erklärung der Annahme des Vertragsangebotes erfolgt innerhalb von drei Tagen durch eine ausdrückliche schriftliche Annahmeerklärung, außer die Frist des Angebots endet innerhalb eines anderen Zeitrahmens. Dies ist jedoch schriftlich im Angebot vermerkt.
 

§5 Preise

(1) Für die Dienstleistungen gilt die jeweilige zum Zeitpunkt des Vertragsschluss gem. Leistungsbeschreibung geltende Vergütung. Soweit keine Vergütung angegeben ist, gilt die jeweilige individuell vereinbarte Vergütung.
(2) Der Auftraggeber ist, soweit nicht anders vereinbart, zur Vorleistung von 50% der Gesamtsumme verpflichtet. Die vereinbarte Vergütung ist unmittelbar mit Vertragsschluss fällig und zahlbar.
(3) Nach der Abnahme der Produktion und der Versendung des Endproduktes an den Auftraggeber, ist der Auftraggeber dazu verpflichtet die restlichen 50% der Gesamtsumme binnen 14 Tagen zu begleichen.
 

§6 Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag ist, sofern nicht abweichend geregelt, für die gemäß Leistungsbeschreibung vereinbarte Laufzeit geschlossen.
(2) Ist keine ausdrückliche Vertragslaufzeit vereinbart, so gilt eine Mindestvertragslaufzeit von drei Monaten.
 

§7 Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang. Es können Ratenzahlungen vereinbart werden.
(2) Zur Begleichung bei der Vorleistung wird eine Anzahlungsrechnung von 50% des Gesamtbetrags versendet. Diese wird binnen 14 Tagen beglichen.
(3) Nach der Übersendung des Projektes an den Auftraggeber wird eine Rechnung mit den restlichen 50% des Gesamtbetrags zugeschickt, welche vom Auftraggeber binnen 14 Tagen beglichen wird.
 

§7 Kundenreferenz

(1) Der Produzent ist berechtigt das Firmenlogo und/oder den Namen des Auftraggebers sowie Bild- und Videoausschnitte für Marketingzwecke (z.B. auf der Webseite oder Flyern des Produzentens) zu verwenden und zeitlich unbegrenzt zu archivieren. Jede neue Verwendung wird dem Auftraggeber angezeigt. Sollte der Auftraggeber nicht widersprechen, gilt dies als Zustimmung.
(2) Der Auftraggeber kann der Verwendung allgemein oder im einzelnen Fall schriftlich widersprechen.
 

§8 Haftung und Schadensersatz

(1) Der Produzent haftet ausschließlich für die in diesem Vertrag übernommenen Pflichten. Die Haftung ist im Rahmen des gesetzlich zulässigen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Der Produzent haftet nicht für Schäden, die durch den Drehort, Darsteller, das Wetter oder ähnliche externe Faktoren entstehen.
(2) Verletzt eine Partei eine Pflicht aus diesem Vertrag, ist sie der anderen Partei zum Ersatz des hieraus entstanden Schadens verpflichtet. Diese Pflicht entfällt bei leichter oder normaler Fahrlässigkeit der schädigenden Partei. Jede Partei bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht oder in geringerer Höhe eingetreten ist, als es die den Schadensersatz geltend machende Partei behauptet. Die Geltendmachung des Schadensersatzes ist ausgeschlossen, wenn seit der Kenntnisnahme des Ereignisses durch einen Vertragspartner mehr als ein Jahr vergangen ist. Für die Berechnung der Frist gelten die Paragraphen 186 bis 193 BGB entsprechend.
(3) Wird nach Vertragsschluss binnen zehn Wochen kein Produktionstermin gefunden, der Auftraggeber nimmt keinen Vorschlag für die Findung eines passenden Produktionstermins wahr oder mehr, der Auftraggeber wird bei der Terminierung des Produktionstermins nicht aktiv und/oder ignoriert die terminlichen Vorschläge des Produzenten, wird die Zahlung des vollständigen Gesamtbetrags fällig. Dies gilt nicht, wenn von Seiten des Produzenten die terminlichen Vorschläge des Auftraggebers mehrfach abgelehnt werden. Nach den zehn Wochen der erfolglosen Terminfindung muss der vollständige Gesamtbetrag vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen beglichen werden. Der Auftraggeber hat anschließend weiterhin Anspruch auf die vereinbarten Leistungen vom Produzenten.
(4) Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Projektes, die weder vom Produzenten noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Der Auftraggeber ist jedoch dazu verpflichtet, bisher erbrachten Leistungen zu zahlen. Eine nicht verschuldete Verzögerung des Liefertermins liegt beispielsweise dann vor, wenn das Drehen des Films an dem ursprünglich hierfür geplanten jeweiligen Tag auf Grund der Witterungsbedingungen nicht möglich oder dem Produzenten nicht sinnvoll erscheinen. Gleiches gilt, wenn es auf Grund von Krankheit eines Darstellers, Regisseurs oder Kameramanns bzw. einer für die Herstellung der Produktion maßgeblichen sonstigen Person oder auf Grund eines von uns nicht verursachten Ausfalls sonstiger Produktionsmittel (wie z.B. Tieren, Requisiten, Equipment) zu zeitlichen Verzögerungen kommt.
(5) Der Auftraggeber haftet für die von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten, Equipment, Darstellern und ähnliches.
(6) Der Produzent haftet nicht für entgangenen Gewinn der Auftraggebers.
 

§9 Stornierungs- und Fälligkeitsregelungen

(1) Bei einer Absage des Drehtermin von Seiten des Auftraggebers aufgrund jeglicher Gründe wird in jedem Fall ein Nachtermin vereinbart.
(2) Sollte im Falle von §9 (1) des Vertragsgegenstandes kein Nachtermin binnen zehn Wochen gefunden werden oder, viel mehr, eine Vereinbarung des Nachtermins vom Auftraggeber ignoriert werden beziehungsweise der Auftraggeber keine Bemühungen tätigen, um einen Nachtermin zu vereinbaren, wird nach zehn Wochen 100% des Gesamtbetrags fällig. Der Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen nach Vollendung der zehn Wochen beglichen werden.
(3) Sollte im Falle von §9 (1) des Vertragsgegenstandes kein Nachtermin aufgrund von Witterungsverhältnissen, veränderten Willensumständen beim Auftraggeber oder aufgrund von sonstigen Gründen nicht möglich sein, wird 100% des Gesamtbetrags fällig. Der Gesamtbetrag muss binnen 14 Tagen beglichen werden.
(4) Im Falle von Krankheit oder einer Absage mit klar definierter Begründung des Produzenten, ist es verpflichtend, für den terminierten Drehtag einen personellen Ersatz zu finden, der die Arbeiten auf qualitativer Ebene gleich gut oder noch besser erfüllen kann. Die Kompetenzen des Produzentenersatzes muss qualitativ und inhaltlich passend sein, dass der Dreh mit dem jeweiligen Equipment genauso gut abgeschlossen werden kann, so wie es im Falle einer normalen Produktion ohne Absage des Produzenten gewesen wäre. Der Ersatz muss die jeweiligen Kompetenzen aus dem Fachbereichen Videoproduktion und/oder Fotoproduktion besitzen, um diese Klausel geltend zu machen.
(5) Sollte im Falle von §9 (4) des Vertragsgegenstands kein personeller Ersatz für den Drehtermin gefunden werden, wird ein Nachtermin vereinbart.
(6) Sollte im Falle von §9 (4) des Vertragsgegenstandes kein personeller Ersatz für den Drehtermin gefunden werden und ein Nachtermin nach §9 (5) kann aus klar definierten Gründen nicht geplant werden, erhält der Auftraggeber die Differenz der Gesamtsumme zurück. Alle bis dahin angefallenen Leistungen des Produzenten (wie beispielsweise Vorplanung/Konzeption) werden gültig und nicht zurückgezahlt. Der restliche Betrag, auch die Summe, welche in der Vorleistung enthalten ist, wird erstattet.
(7) In jeglichen sonstigen Fällen, bei denen man ausdrücklich belegen kann, dass der Auftraggeber Schuld an der Absage des Produktionstermins ist und aufgrund jeglicher Gründe von Seiten des Auftraggebers kein Nachtermin vereinbart werden kann, werden 100% der Gesamtsumme fällig und müssen binnen 14 Tage nach Absage beglichen werden.
(8) Sollte der Drehtermin nach Bestätigung des Angebots mehr als sechs Monate voraus liegen und in keinem Fall zeitlich veränderbar sein, da es sich hierbei um die Produktion eines Events, einer Hochzeit oder einer zeitlich terminierten Veranstaltung handelt, gilt eine gesonderte Stornierungsregelung, welche in a, b und c aufgelistet wird:
a. Der Auftraggeber kann die Produktion aus §9 (8) spätestens zwölf Wochen vor Drehtermin stornieren. Anschließend werden 50% der Gesamtsumme fällig. Die 50% der Gesamtsumme müssen binnen 14 Tage nach Stornierung beglichen werden, außer sie wurden bereits vollständig ein Vorleistung erbracht. Anschließend wird der Vertrag beendet, außer es bestehen weitere Leistungen in dem Vertrag, die sich nicht auf den abgesagten Drehtermin beziehen. In diesem Fall werden diese Leistungen erbracht, falls diese für den Auftraggeber ersichtlich erscheinen, und vom Produzenten zu 100% abgerechnet.
b. Wenn der Auftraggeber die Produktion aus §9 (8) zwölf bis fünf Wochen vor Drehtermin storniert, werden 70% der Gesamtsumme fällig. Die 70% der Gesamtsumme müssen binnen 14 Tage nach Stornierung beglichen werden. Falls bereits eine Vorleistung vom Auftraggeber erbracht wurde, wird diese vom Gesamtbetrag abgezogen. Anschließend wird der Vertrag beendet, außer es bestehen weitere Leistungen in dem Vertrag, die sich nicht auf den abgesagten Drehtermin beziehen. In diesem Fall werden diese Leistungen erbracht, falls diese für den Auftraggeber ersichtlich erscheinen, und zu 100% vom Produzenten abgerechnet.
c. Wenn der Auftraggeber die Produktion aus §9 (8) innerhalb der fünf Wochen vor Drehtermin storniert, werden in jedem Fall 100% der Gesamtsumme fällig. Die 100% der Gesamtsumme müssen binnen 14 Tage nach Stornierung beglichen werden. Falls bereits eine Vorleistung vom Auftraggeber erbracht wurde, wird diese vom Gesamtbetrag abgezogen. Anschließend wird der Vertrag beendet, außer es bestehen weitere Leistungen in dem Vertrag, die sich nicht auf den abgesagten Drehtermin beziehen. In diesem Fall werden diese Leistungen erbracht, falls diese für den Auftraggeber ersichtlich erscheinen, und zu 100% vom Produzenten abgerechnet.
 

§10 Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner haben geschäftliche Vorgänge geheim zu halten. Dies betrifft auch mit den Vertragsparteien verbundenen Personen.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht umfasst nicht solche Kenntnisse, die jedermann zugänglich sind oder deren Weitergabe für die Vertragspartner ohne Nachteil sind. Im Zweifelsfalle sind jedoch technische, kaufmännische und persönliche Vorgänge und Verhältnisse, die den Vertragspartnern mit ihrer Tätigkeit bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. In solchen Fällen sind die Vertragspartner vor der Offenbarung gegenüber Dritten verpflichtet, eine Erlaubnis der Gegenpartei einzuholen, ob die jeweilige Tatsache vertraulich zu behandeln ist oder nicht. Diese Erlaubnis muss in Textform vorliegen.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Vertragspartner gesetzlich zu Auskunft gegenüber Behörden oder Gerichten verpflichtet sind oder es für die Durchführung der Vertragsbestimmungen notwendig ist.
(4) Die vorstehenden Verschwiegenheitspflichten treffen die Vertragspartner auch nach Beendigung bzw. Kündigung des Vertrages.
(5) Gemäß §53 des Bundesdatenschutzgesetzes ist es den Vertragspartnern untersagt, etwaige ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werdende personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben, zu verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen (Datengeheimnis). Die Vertragspartner sind zum verschwiegenen Umgang mit personenbezogenen Daten verpflichtet. Die hiermit ausgesprochene Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses fort.
 

§11 Datenschutz/Meldepflicht bei Änderung persönlicher Daten und Verhältnisse

(1) Beide Parteien stimmen der betrieblich notwendigen – auch EDV-mäßigen – Erfassung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten der jeweils anderen Partei zu. Beide Parteien verpflichten sich, diese Daten im Übrigen gemäß dem Datenschutzgesetz vertraulich zu behandeln. Der Produzent und Auftraggeber haben beidseitig jederzeit das Recht, Auskunft über die von seiner Person gespeicherten Daten der jeweils anderen Partei zu erhalten.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die im Rahmen der Durchführung der vertraglichen Pflichten und Rechte dieses Vertrages für die Einhaltung des Datenschutzes zu sorgen (z.B. der Darsteller).
(3) Beide Parteien haben der jeweils anderen Partei jede Veränderung, die in ihrer jeweiligen Person begründet ist und das Dienstverhältnis betrifft, wie beispielsweise die Änderung des Wohnortes, des Namens, der Bankverbindung oder Erlöschung Gewerbeerlaubnis unverzüglich mitzuteilen.
 

§12 Widerrufsrecht

(1) Der Produzent schließt ausschließlich mit Unternehmen im Sinne von §14 BGB Verträge, so dass ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht.
 

§13 Sonstiges

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen (2) internationalen Privatrechts.
(3) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, der Gerichtsstand am Hauptsitz des Produzenten vereinbart.
(4) Alle sich aus oder im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Vertrags, einschließlich der Auslegung und Durchführung dieser Klausel ergebenden Streitigkeiten der Parteien, die nicht gütlich beigelegt werden können, sollen unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch Schiedsrichter abschließend entschieden werden. Das Schiedsgericht soll in Nordrhein-Westfalen tagen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den §§ 1025ff. ZPO.
(5) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform oder elektronischen Form. Dabei müssen beide Parteien einer Änderung eindeutig zustimmen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz, teilweise unwirksam oder nichtig sein oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten.
 
Stand: Oktober 2022