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Allgemeine Geschäfts-bedingungen

1. Anwendungsbereich

  1. Diese AGB gelten für alle dem Auftragnehmer erteilten Aufträge über die Erstellung von Lichtbildern und anderen audio-visuellen Werken, gleicher in welcher Form und für welches Medium. Sie gelten auch ohne erneuten Hinweis für Zusatzvereinbarungen und zukünftige gleichartige Verträge.

  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  3. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt deren Geltung ausdrücklich zu.

  4. Individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand

  1. Der Auftragnehmer erstellt für den Auftraggeber das vereinbarte Werk im Rahmen eines Projekts gegen Zahlung eines Honorars.

  2. Projekte können die Erarbeitung von Konzepten, die Produktion und die Postproduktion bzw. organisatorische Aufgaben umfassen. Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.

  3. Vertragsgegenstand kann neben einmaligen Projekten auch die kontinuierliche Erstellung von Werken, insbesondere für Social Media Kanäle des Auftraggebers, sein.

3. Angebot; Vertragsschluss; Laufzeit

  1. Der Auftragnehmer gibt ein rechtsverbindliches Angebot in Textform ab, welches der Auftraggeber innerhalb der im Angebot bezeichneten Frist annehmen kann. Ist im Angebot keine Annahmefrist genannt, beträgt diese 14 Werktage.

  2. Die Annahme kann in jedweder Form erfolgen, z.B. mündlich, durch digitale Unterschrift, Bestätigung einer Schaltfläche zur Angebotsannahme, Übersendung des unterzeichneten Angebots als eingescanntes Dokument oder durch eine Bestätigung des Angebots per E-Mail. Bei einer mündlichen Annahme kann der Auftragnehmer eine nachfolgende Bestätigung per E-Mail verlangen.

  3. Nimmt der Auftraggeber ein Angebot nicht an, so ist er zur Nutzung etwaiger von dem Auftragnehmer bereits angefertigter Entwürfe nicht berechtigt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an ihn übermittelte Entwürfe einschließlich von ihm angefertigter Kopien zu löschen und dem Auftragnehmer die Löschung zu bestätigen.

  4. Festpreise werden auf der Grundlage der vom Auftraggeber gemachten Angaben abgegeben und gelten nicht, wenn sich die Angaben nach Vertragsschluss als unrichtig oder unvollständig herausstellen. Festpreise umfassen auch keine nachträglichen Änderungswünsche oder Erweiterungen eines Auftrags.

  5. Beruht das Angebot auf einem unverbindlichen Kostenvoranschlag, so erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Ergibt sich während des Projekts,  dass die Kosten voraussichtlich um mehr als 15 % über dem Kostenvoranschlag liegen werden, so wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag aus diesem Grund, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Teilvergütung für die bis zur Kündigung geleistete Arbeit.

  6. Verträge über einmalige Leistungen enden mit Vertragserfüllung. Verträge über die kontinuierliche Erstellung von Werken enden mit Ende der Vertragslaufzeit. Leistungen umfassen die Erstellung von Werken, die Erarbeitung von Konzepten oder die Betreuung des Auftraggebers.

4. Auftragsdurchführung

  1. Die Erstellung des vereinbarten Werks erfolgt auf der Grundlage von Foto- oder Filmaufnahmen, die von dem Auftragnehmer zu einem vereinbarten Termin durchgeführt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Termin so vorzubereiten, dass die Aufnahmen pünktlich beginnen und störungsfrei durchgeführt werden können. Bei Verzögerungen kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber Schadensersatz und Reise- und Übernachtungskosten in Rechnung stellen.

  2. Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Termin für Aufnahmen ab, so ist er zur Zahlung eines angemessenen Ausfallhonorars verpflichtet. Können Aufnahmen aufgrund der Wetterverhältnisse nicht durchgeführt werden, vereinbaren die Vertragsparteien einen neuen Termin, ohne dass der Auftraggeber ein Ausfallhonorar zu zahlen hat.

  3. Wenn im Rahmen der Auftragsabwicklung Leistungen von Dritten erforderlich sind und diese von dem Auftragnehmer beauftragt werden sollen, erfolgt die Beauftragung im Namen des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht auszustellen.

  4. Sofern Aufnahmen auf der Grundlage eines vom Auftraggeber abgenommenen Storyboards erfolgen, kann der Auftraggeber keine neuen Aufnahmen verlangen, wenn die Aufnahmen dem Storyboard entsprechen oder nicht wesentlich davon abweichen.

  5. Der Auftragnehmer wählt aus den erstellten Aufnahmen die Bilder für die Postproduktion selbstständig aus, es sei denn, es wurde eine Bildauswahl durch den Auftraggeber vereinbart. Die Postproduktion beinhaltet zwei kostenfreie Korrekturschleifen. Weitere Korrekturen sind von dem Auftraggeber zusätzlich zu vergüten.

  6. Nach Beendigung der Postproduktion hat der Auftraggeber das fertige Werk abzunehmen. Als abgenommen gilt das Werk auch dann, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Ein Mangel ist unwesentlich, wenn er an Bedeutung so weit zurücktritt, dass es unter Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten.

5. Liefertermine

  1. Liefertermine für Werke sind unverbindlich, wenn sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins kann der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Lieferung auffordern. In diesem Falle hat die Lieferung spätestens innerhalb von 8 Wochen zu erfolgen. Erfolgt die Lieferung nicht innerhalb dieser Frist, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

  2. Lieferzeiten verlängern sich jeweils um den Zeitraum, für den der Auftraggeber eine geschuldete Mitwirkungshandlung unterlässt. Führt die Verzögerung der geschuldeten Mitwirkung des Auftraggebers zu einer zeitlichen Kollision mit anderen Aufträgen des Auftragnehmers, so kann der Auftragnehmer die Arbeiten für den Auftraggeber unterbrechen und nach Abschluss der anderen Aufträge fortsetzen.

  3. Ist der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt (Pandemien, Naturkatastrophen, Krieg, Reisewarnungen des Auswärtigen Amts, Verletzungen, Krankheit etc.) an der Leistungserbringung verhindert, verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum des Vorliegens höherer Gewalt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich informiert. Dauert der Zustand höherer Gewalt länger als 8 Wochen an, sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6. Honorar

  1. Es gilt das vereinbarte Honorar zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Eine vom Auftraggeber zu zahlende Künstlersozialabgabe ist nicht im Honorar enthalten und von dem Auftraggeber selbst zu tragen.

  2. Sofern nicht ausdrücklich im Angebot genannt, beinhaltet das vereinbarte Honorar keine Kosten für Leistungen von Dritten (z.B. von Darstellern). Lizenzgebühren für Musik sind im Angebotspreis enthalten, sofern der gewünschte Titel in der von dem  Auftragnehmer genutzten Datenbank ohne Zahlung eines gesonderten Entgelts verfügbar ist. Andernfalls hat der Auftraggeber Musik auf eigene Kosten zu lizenzieren. Sofern Reisekosten nicht im Angebot enthalten sind, sind diese in einem angemessenen und üblichen Umfang zu erstatten. Fahrtkosten mit einem Pkw werden mit 0,38 Euro pro gefahrenem Kilometer berechnet.

  3. Das Honorar ist in Höhe von 50 % innerhalb von 14 Werktagen nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig. Die restlichen 50 % sind bei Abnahme des Werks fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Unabhängig davon kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.

  4. Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem aktuellen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Der Auftragnehmer kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

7. Nutzungsrechte

  1. Der Auftraggeber erwirbt an dem Werk Nutzungsrechte in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht übertragen.

  2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber mit Zahlung der vereinbarten Vergütung die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem erstellten Werk ein. Nutzungsrechte an dem Rohmaterial werden nicht eingeräumt.  Bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars bzw. der vereinbarten Teilhonorars ist dem Auftraggeber die Nutzung des Werks nicht gestattet.

  3. Eine Nutzung von Bildmaterial ist nur in der gelieferten Form zulässig. Jede Bearbeitung oder Umgestaltung (z.B. Kolorierung, fototechnische Verfremdung, Fotomontage) oder Veränderung der Bildwiedergabe (z.B. Nutzung von Ausschnitten) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

  4. Die Einräumung von Nutzungsrechten und die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.

  5. Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe von Bildmaterial ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese beträgt das fünffache des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, das fünffache des üblichen Nutzungshonorars, mindestens jedoch 500 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

  6. Sofern keine längere Speicherdauer vereinbart wurde, speichert der Auftragnehmer das Rohmaterial und das erstellte Werk für ein Jahr.

8. Gewährleistung

  1. Ist das Werk mangelhaft, so kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Das Werk ist mangelhaft, wenn er technische oder inhaltliche Fehler aufweist. Kein Mangel liegt vor, soweit sich der Auftragnehmer im Rahmen seines künstlerischen Gestaltungsspielraums bewegt. Der Auftragnehmer kann im Rahmen der Nacherfüllung nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder das Werk neu erstellen.

  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

  3. Sofern der Auftraggeber bereits vor Fertigstellung des Werks Mängel erkennt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer auf diese hinzuweisen. Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm Gewährleistungsrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

  4. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung des Werks, die Rüge von nicht offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Erkennbarkeit des Mangels erfolgen. Die Rüge muss schriftlich erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung.

  5. Mängelrechte des Auftraggebers verjähren in zwölf (12) Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.

9. Haftung

  1. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass durch die Erstellung oder Nutzung des Werks keine Rechte Dritter (Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte etc.) verletzt werden. Erforderliche Einwilligungen von aufzunehmenden Personen hat er selbst einzuholen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer diesbezüglich von Ansprüchen Dritter freizustellen.

  2. Der Auftragnehmer haftet bei fahrlässig verursachten Vermögensschäden im Rahmen des vorhersehbaren und typischen Schadens. Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Auftraggebers mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Auftragnehmer oder dem Auftraggeber verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Auftraggebers darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Auftragnehmer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Auftragnehmer weder kannte noch kennen musste, oder dass der Auftraggeber es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

  3. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern bei der schuldhaften Verletzung von Schutzpflichten während der Aufnahmen. Auf Gefahren hat der Auftraggeber hinzuweisen.

10. Referenznennung; Eigennutzung

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber als Kundenreferenz auf seiner Webseite, in seinen Marketingunterlagen und in seiner Kommunikation zu benennen. Das Nennungsrecht umfasst die Verwendung des Logos des Auftragnehmers.

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das für den Auftraggeber erstellte Werk ganz oder teilweise als Referenzarbeit und Anschauungsmaterial auf seiner Webseite und in sozialen Medien kostenfrei zu nutzen.

  3. Der Auftragnehmer hat ein Recht zur Namensnennung im Zusammenhang mit dem von ihm erstellten Werk.

11. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  2. Die zur Vertragserfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers werden von dem Auftragnehmer gespeichert und zur Vertragserfüllung verarbeitet.

  3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und Aufnahmen – außer zur Eigennutzung – nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers zu verwenden.